Weitere Entscheidung unten: KG, 12.05.2020

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   KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29-30/19, 161 AR 45/19   

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KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29-30/19, 161 AR 45/19 (https://dejure.org/2020,40168)
KG, Entscheidung vom 11.06.2020 - 5 Ws 29-30/19, 161 AR 45/19 (https://dejure.org/2020,40168)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19, 161 AR 45/19 (https://dejure.org/2020,40168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 33a StPO, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO
    Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter der Strafvollstreckungskammer: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 810 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt danach insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris; KG, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 2 Ws 194-195/12 - m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen - sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen - den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juli 2012, a.a.O.).

  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 521/09

    Unzulässige Anhörungsrüge (Frist)

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt danach insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris; KG, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 2 Ws 194-195/12 - m.w.N.).

    Eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren nach § 33a StPO für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, a.a.O.; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 2 Ws 446/13 -).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 11 LA 82/05 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99 - juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01 - juris Rdn. 4).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör - dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 18. März 2004 - 1 Ss 40/04 - juris Rdn. 8) - bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rdn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 11 LA 82/05 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99 - juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01 - juris Rdn. 4).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rdn. 12).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 ist unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 StPO unanfechtbare Entscheidung - vorbehaltlich des hier nicht gegebenen Falls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsrelevanter Verfahrensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82 - juris Rdn. 7; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) - weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen.
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 11 LA 82/05 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99 - juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01 - juris Rdn. 4).
  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 StR 698/13 - juris Rdn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - juris Rdn. 7 ff.; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 5 Ws 64/16 Vollz -).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2006 - 11 LA 82/05

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung

    Auszug aus KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19
    Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 11 LA 82/05 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99 - juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01 - juris Rdn. 4).
  • BGH, 09.11.2001 - StB 16/01

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und

  • BVerwG, 01.06.2007 - 7 B 14.07

    Verwerfung einer Gegenvorstellung

  • OLG Jena, 18.03.2004 - 1 Ss 40/04
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

  • BGH, 26.02.2014 - 1 StR 698/13

    Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VerfGH Bayern, 31.07.2007 - 16-VI-07
  • KG, 27.07.2022 - 6 VAs 21/21

    Anhörungsrüge eines Strafgefangenen im Verfahren über einen Antrag auf Verlegung

    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör - dessen Gewährleistung die in § 33a StPO enthaltene Regelung dient (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19 -, juris Rn. 4 mwN) - bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, und dass das Gericht verpflichtet ist, Anträge und Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20).
  • KG, 27.04.2022 - 5 Ws 249/21

    Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Als Gegenvorstellung wäre das Rechtsmittel unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 StPO unanfechtbare Entscheidung - vorbehaltlich des hier nicht gegebenen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Januar 2003 - 2 BvR 130/01 - juris Rdn. 8) Falls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsrelevanter Verfahrensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82 - juris Rdn. 7, = BVerfGE 63, 77; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) - weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19 - juris Rdn. 8 f.).
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